KESB

Beistandschaften

Allgemein

Alle zur Verfügung stehenden behördlichen Massnahmen, mit Ausnahme des eigenen Handelns der Erwachsenenschutzbehörde, werden neu als «Beistandschaft» bezeichnet. Diese können einzeln ausgestattet werden (Begleit-, Vertretungs-, und Mitwirkungsbeistandschaft sowie die umfassende Beistandschaft) oder auch miteinander individuell kombiniert werden (Kombination von Beistandschaften).
Der jeweilige Inhalt der Beistandschaften wird gesetzlich nicht im Detail festgelegt. Vielmehr soll dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch eine flexible Ausgestaltung der Massnahmen verstärkt zum Durchbruch verholfen werden, dies, indem der Inhalt der angeordneten Beistandschaft im Einzelfall von den zuständigen Behörden konkret zu umschreiben ist.
Die Massnahme wird aufgehoben, sobald für ihr Fortdauern kein Grund mehr besteht. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Massnahme auch jederzeit anpassen, wenn eine Erweiterung oder Einschränkung angemessen erscheint.

Voraussetzung

Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung der betroffenen Person als notwendig erscheinen lässt. Das Gesetz definiert zwei Schwächezustände:

  • Eine Person kann wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen.
  • Eine Person ist vorübergehend urteilsunfähig oder abwesend und kann in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selbst handeln noch hat sie hierfür den Stellvertreter bezeichnet. Beispiele: geistige Behinderung, psychische Störungen, in der Person liegender Schwächezustand (schwere Lähmung, multiple Behinderung).

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

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