KESB

Allgemeines

Natürliche Personen handeln, sofern sie urteilsfähig und volljährig sind, als Rechtssubjekte im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich selbständig. Diese Autonomie kann dann in Frage gestellt werden, wenn eine natürliche Person einen Schwächezustand (z.B. Demenz) aufweist, der ihr Wohl gefährdet, da sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch unzureichend besorgen kann. Hier sieht das Erwachsenenschutzrecht Instrumente vor, welche es ermöglichen, in solchen Situationen zum Wohl der betroffenen Person Lösungen zu finden, sofern der Schutz nicht anders gewährleistet werden kann. Eine bestehende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit kann somit behoben, ausgeglichen oder gemildert werden.
Es wird unterschieden zwischen Massnahmen, die von der betroffenen Person selbst getroffen werden können und Massnahmen, die von Gesetzes wegen eintreten sowie behördlichen Massnahmen. Diese werden nachstehend ausführlich erklärt.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
finden Sie hier.