KESB

Allgemeines

Was mache ich, wenn ich mit dem Beschluss der KESB nicht einverstanden bin? 


Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Im Kanton St. Gallen ist dafür die Verwaltungsrekurskommission (VRK), Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen die ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Was mache ich in einem Notfall?

Die Polizei (Telefon 117) kontaktieren.

Ist die KESB eine Beratungsstelle?


Wir errichten Massnahmen. Im Rahmen dieser Errichtungen oder den weiterführenden Aufgaben der KESB stehen wir im engen Kontakt mit den Betroffenen sowie Dritten. Dabei wirken wir auf eine gute Entscheidung hin, und es fliesst durchaus eine gewisse Beratung ein. Hingegen sind wir keine klassische Beratungsstelle, wie Sie solche in Ihrer Gemeinde finden.
Sollten Sie einen Termin bei uns wünschen, so bitten wir Sie, diesen im Voraus auszumachen.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
finden Sie hier.